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Der SQUEAKER Ratgeber

Kündigung

Kündigung, Abfindung und Aufhebungsvertrag

Auch Top-Absolventen müssen sich mit dem Thema Kündigung befassen. Im Consulting oder Investment Banking gehört die Möglichkeit einer Kündigung mit Abfindung zur normalen Karriereentwicklung – nur redet keiner gerne über Kündigungen.

Kündigung in der Consulting und Banking Branche

Nicht nur bei konjunkturellen Flauten kann hochqualifizierten Mitarbeitern gekündigt werden. In den „Durchlauferhitzer“-Branchen Consulting und Investment Banking gehört ein „Kommen und Gehen“ zum Geschäftsmodell. Insbesondere in den ersten 2 bis 6 Jahren werden die jungen Analysts und Consultants auf ihre Eignung zum Associate bzw. Projektleiter geprüft. Bei den Beratungen gibt es häufig eine Sollbruchstelle vor der Freistellung zur Promotion oder für den MBA, bei den Investment-Banken vor der Beförderung zum Associate. Ein weiterer Grund für Kündigungen entsteht, wenn aufgrund der starken Zyklizität des Geschäftes Entlassungen aufgrund einer aufkommenden gesamtwirtschaftlichen Rezession auftreten. Wenn du einen der fordernden und hochbezahlten Jobs im Consulting oder Banking annimmst, solltest du im Vorhinein wissen, auf welches Risiko einer Kündigung du dich einlässt. Eine in den Medien stark beachtete Firmenpleite wie die der Lehman Brothers bleibt jedoch eine Ausnahme. Und eine Kündigung setzt nur in den seltensten Fällen jemanden von heute auf morgen vor die Tür.

Kündigung vs. Aufhebungsvertrag

Es ist also durchaus üblich und kein „Beinbruch“, wenn jungen Hochschulabsolventen schon wenige Jahre nach ihrem Berufseinstieg als Berater oder Investment Banker gekündigt wird. Ein Aufhebungsvertrag soll die Aufhebung des Vertragsverhältnisses im beiderseitigen Einvernehmen regeln.

Abfindung in Aufhebungsverträgen

Die Unternehmen bieten in diesen Aufhebungsverträgen üblicherweise eine Regelung zu Abfindungszahlungen an. Die Gründe hierfür sind:

  • Der Arbeitgeber will einen langwierigen, kostspieligen und mit Risiken behafteten Arbeitsprozess vermeiden.
  • Der Arbeitgeber will vermeiden, dass der gekündigte Arbeitnehmer Kollegen demotiviert und „schlechte Stimmung“ macht.
  • Der Arbeitgeber will eine gute Beziehung zu dem Gekündigten pflegen (bei Beratungen ist z. B. die Aufnahme in einen Alumni Club üblich, um die Kontakte zu ehemaligen Mitarbeitern und somit potenziellen zukünftigen Kunden zu pflegen).

Gründe für eine Kündigung

Doch was sind übliche und faire Kündigungsbedingungen, die man akzeptieren sollte?

Üblich ist eine dreimonatige Kündigungsfrist (die im Arbeitsvertrag aufgeführt sein sollte), während der man häufig freigestellt wird und sein normales Gehalt weiter erhält. Darüber hinaus ist die Zahlung einer Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit in der Industrie üblich. Bei hochbezahlten Jobs bei Beratungen und Banken, bei denen der jährliche Bonus häufig eine wesentliche Komponente der Gesamtentlohnung darstellt, ist die Zahlung von einem ganzen Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit möglich. Auch eine wesentlich höhere Abfindung kann möglich sein.

Aufhebungsvertrag & Abfindung

Es lohnt sich im Allgemeinen, den Aufhebungsvertrag nicht blind zu unterschreiben, sondern sich mit anderen ehemaligen Mitarbeitern des Unternehmens, Bekannten oder in Internetforen (wie hier bei squeaker.net) auszutauschen und übliche Abfindungszahlungen zu eruieren. Nimm das Abfindungsangebot mit nach Hause und denk in Ruhe darüber nach. Wenn du unsicher bist, solltest du einen Anwalt hinzuziehen, denn du hast – anders als dein Arbeitgeber – keine Eile mit der Einigung. Verhandle nicht nur über die Kündigungsfrist, die Höhe der Abfindungszahlung und im Arbeitsvertrag vereinbarte Zusatzleistungen sondern auch über:

  • den Dienstwagen (Car Allowance)
  • die Nutzung von Firmenhandy und Laptop
  • die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Suche nach einem neuen Job
  • die Formulierungen im Arbeitszeugnis (falls du unsicher bist kannst du dich an einem Muster Arbeitszeugnis orientieren)
  • den Jahresbonus und eventuell entfallendes Weihnachtsgeld
  • Urlaubsansprüche, Überstunden etc.

Achte vor dem Unterschreiben deines Arbeitsvertrages immer auf Zusatzklauseln, z. B. zur Einhaltung bestimmter Fristen, zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten oder zur Freistellung nach einer Kündigung. Viele Arbeitgeber verstecken diese Ergänzungsklauseln gerne im Kleingedruckten. 

Insider-Tipp zur Freistellung nach einer Kündigung

Bei der Freistellung nach einer Kündigung unterscheidet man zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit vom Arbeitnehmer die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Bei der unwiderruflichen Freistellung kann der Mitarbeiter während der Freistellungsphase nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen werden. Daraus ergeben sich wichtige Konsequenzen, etwa hinsichtlich eines möglichen früheren Eintrittstermins beim neuen Arbeitgeber , der Anrechnung bzw. Verrechnung von Sondervergütungen (z.B. Boni), Anspruch auf Resturlaub oder sozialversicherungsrechtliche Themen.

Außerordnetliche Kündigung

Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes kann betriebsbedingt, verhaltens- oder personenbedingt begründet sein. Außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber sind möglich, wenn dem Arbeitnehmer ein schweres Fehlverhalten nachgewiesen werden kann. Im Folgenden findest du Beispiele für Fehlverhalten. Im Einzelfall kommt es immer auf die Schwere des Vergehens, eventuelle vorherige Abmahnungen und explizite Verbote des Verhaltens an. Wir gehen davon aus, dass es bei den Squeakern zu solch krassen Fällen nicht kommt.

  • Alkoholmissbrauch (sofern Alkoholsucht nicht als Krankheit besteht)
  • Androhung einer Krankheit/Krankmeldung, ohne tatsächlich krank zu sein
  • Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit
  • Ignorierung von Arbeitsschutzbestimmungen
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigung von Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden
  • Diskriminierung von Minderheiten am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Belästigung
  • Bestechungsversuche/Schmiergelder
  • Schwarzfahren mit Betriebs-Pkw (sofern ausdrücklich untersagt)
  • Diebstahl
  • Private Telefonate
  • Private E-Mails (sofern dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich untersagt ist)
  • Kundenbeschwerden
  • Leistungsmängel
  • Nebentätigkeiten (z. B. nicht genehmigte Erwerbstätigkeiten im Urlaub)
  • Straftaten
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
  • Wiederholtes Zuspätkommen
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